Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden kann, gilt dies umsomehr für Leistungen, die im Gasregulativ überhaupt nicht geregelt sind, also auch für die Kosten der Erneuerung des Leitungs­ netzes. Diesbezüglich unterliegen die Beziehungen zwischen der Gasver­ sorgung und den Benützern ausschliesslich privatem Recht. Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind damit nicht von den Verwaltungsbehör­ den, sondern vom Richter zu beurteilen. RRB 1.8.1978 1063