A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063 den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Verein­ barungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichts­ und Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abwei­ chender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist.