{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1063_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870825-19870825-ARGVP-1988-1063.pdf", "Checksum": "263d8fda05b16fb37de906ee2c66662c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063\nden, ist rechtlich belanglos. 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Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem V\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063\n\nden, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Verein­\nbarungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichts­\nund Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abwei­\nchender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den\nGaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung\nund den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der\nGaspreis unter Umständen auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden\nkann, gilt dies umsomehr für Leistungen, die im Gasregulativ überhaupt\nnicht geregelt sind, also auch für die Kosten der Erneuerung des Leitungs­\nnetzes. Diesbezüglich unterliegen die Beziehungen zwischen der Gasver­\nsorgung und den Benützern ausschliesslich privatem Recht. Streitigkeiten\naus diesem Rechtsverhältnis sind damit nicht von den Verwaltungsbehör­\nden, sondern vom Richter zu beurteilen.\nRRB 1.8.1978\n\n1063\n\nG em ein d ew esen . Benutzung von Verwaltungsvermögen (hier: Turn­\nhalle) durch die Öffentlichkeit.\n\nMit Beschluss vom 2. Februar 1987 lehnte der Gemeinderat R. ein Gesuch\nab, die Turnhalle für einen Kindermaskenball freizugeben. Den Rekurs\ngegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat ab:\n1. Das Eigentum der Gemeinwesen (öffentliche Sachen) lässt sich unter­\nteilen in Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen\nim Gemeingebrauch. Die Werte im Finanzvermögen dienen ausschliess­\nlich der Kapitalanlage. Sie unterstehen den Regeln des Privatrechts. Die\nWerte im Verwaltungsvermögen dienen unmittelbar durch ihren Ge­\nbrauch der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Im Gegensatz zu den\nSachen im Gemeingebrauch (Strassen, Pärke, Gewässer) stehen sie aber\nnicht primärder Allgemeinheit, sondern einer Verwaltungseinheit zur Ver­\nfügung (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­\nchung, 5. Auflage, Nr. 115 B I und III).\nEine Turnhalle gehört zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde. Sie\ndient nämlich einer öffentlichen Aufgabe (Schule) unmittelbar durch ihren\nGebrauchswert.\n\n88\nA. Entscheide des Regierungsrates 1063\n\n2. Eine Benützung des Verwaltungsvermögens durch die Allgemeinheit\nist sicher dann auszuschliessen, wenn damit die Erfüllung der öffentlichen\nAufgabe tangiert würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit einer\nBeschädigung der benutzten Sachwerte zu rechnen ist, wenn der ordent­\nliche Betrieb durch Lärm gestört wird oder benutzte Räumlichkeiten nicht\nzeitgerecht geputzt werden können. Die Rechtsprechung lässt es aber zu,\ndass eine Benutzung von Verwaltungsvermögen durch Dritte generell aus­\ngeschlossen wird (BGE 98 la 362 E.4 ). Der Entscheid liegt allein in der\nHand des Eigentümers. Lässt dieser allerdings eine weitergehende Benut­\nzung zu, so darf die Bewilligung nicht nach willkürlichen oder rechts­\nungleichen Gesichtspunkten erteilt werden.\nAls zuständige Behörde hat der Gemeinderat R. ein Reglement für die\nBenutzung der Turnhalle erlassen (vom 11. Januar 1984). Dem Reglement\nkann entnommen werden, dass Dritten die Halle nur für Turnanlässe ge­\nöffnet wird. Diese Begrenzung einer Drittnutzung der Turnhalle ist nach\nGesagtem zulässig. Der Gemeinderat belegt in seiner Vernehmlassung\nauch, dass er das Reglement konsequent und rechtsgleich gehandhabt\nhat. Das Benützungsverbot der Turnhalle für den Kindermaskenball muss\ndesshalb als zulässig angesehen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob\ndie Halle durch diese Benutzung hätte beschädigt werden können oder\nnicht.\nRRB 25.8.1987\n\n89\n"}