den, ist rechtlich belanglos. Entscheidend ist, dass abweichende Verein­ barungen überhaupt möglich sind (BGE 76 II 106; St.Gallische Gerichts­ und Verwaltungspraxis 1968, Nr. 85, S. 200ff.). Die Möglichkeit abwei­ chender Vereinbarungen besteht vorliegendenfalls in bezug auf den Gaspreis. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Gasversorung und den Bezügern als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Wenn aber der Gaspreis unter Umständen auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden kann, gilt dies umsomehr für Leistungen, die im Gasregulativ überhaupt nicht geregelt sind, also auch für die Kosten der Erneuerung des Leitungs­ netzes.