lungen der Gaskommission W. durch die seitherige Entwicklung überholt und stark revisionsbedürftig ist. Nach Art. 20 des Regulativs ist es der Gas­ versorgung gestattet, bei gewerblichen Betrieben den Gaspreis abwei­ chend von den reglementarischen Tarifen festzusetzen. Diese Vorschrift deutet darauf hin, dass unter Umständen der im Regulativ festgelegte Gas­ preis nicht bindend ist; zwischen der Gasversorgung und dem Gasbezüger besteht vielmehr ein gewisser Verhandlungsspielraum. Über die Kosten­ tragung bei der Erneuerung der Gasleitungen enthält das Gasregulativ keine Bestimmungen.