Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedin­ gungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzu­ nehmen. Wo aber die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere das Entgelt, durch besondere Ver­ einbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschie­ den zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegen­ seitigem, durch Angebot und Nachfrage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu tun (BGE 7 6 11105).