5. Auflage, Band II, Nr. 139). Ausschlaggebend ist, wie zwischen der Anstalt und den Bezügern die Bedingungen für die Lieferung von Gas, Wasser usw. festgelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedin­ gungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzu­ nehmen.