{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1062_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19780801-19780801-ARGVP-1988-1062.pdf", "Checksum": "cc80128fa2ecfff84ae198f8540916d8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062\nEs gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­mungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­herschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­gen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:59", "Checksum": "fa94ef817a753dd5a2e43a278be6d691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1062\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062\nEs gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­mungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­herschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­gen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062\n\nEs gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist.\nAndere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­\nmungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die\nGemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­\nherschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­\ngen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige\nan den Gemeinderat». Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen reli­\ngiöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen,\nwelche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusam­\nmenhang stehen. Für andere Anlässe lässt sich dieser Bestimmung keine\nEinschränkung der Dispositionsbefugnisse des Gemeinderates ent­\nnehmen.\nRRB 4.6.1954\n\n1062\n\nG em ein d ew esen . Untersteht das Verhältnis zwischen der Gasversor­\ngung (Anstalt der Gemeinde) und dem Gasbezüger privatem oder öffentli­\nchem Recht?\n\nDie Gemeinde W. beabsichtigte, im Zuge der Korrektion der Ortsdurch­\nfahrt (Staatsstrasse) auch die im Baubereich liegenden Gasleitungen sowie\ndie Hauszuleitungen zu ersetzen. Den Gasbezügern wurde mitgeteilt, das\nGaswerk der Gemeinde übernehme die Kosten der Hauptleitung und der\nGrabarbeiten, während die Materialkosten für die Hauszuleitungen den\nAbonnenten Überbunden würden.\nEin Grundeigentümer verweigerte die Bezahlung eines Teils der ihm für\ndie Erneuerung der Hauszuleitung gestellten Rechnung. Der Gemeinderat\nW. verfügte, die Rechnung sei auf Grund des Regulativs über die Gasversor­\ngung zu bezahlen. Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regie­\nrungsrat. Dieser trat darauf aus folgenden Gründen nicht ein:\nDie Rechtsbeziehungen zwischen einem öffentlichen Versorgungs­\nbetrieb und dessen Benützern können sowohl dem öffentlichen als auch\ndem privaten Recht unterliegen. Lehre und Rechtsprechung haben im\nVerlaufe der Zeit eine Reihe von Abgrenzungskriterien herausgearbei­\ntet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n\n86\nA. Entscheide des Regierungsrates 1062\n\n5. Auflage, Band II, Nr. 139). Ausschlaggebend ist, wie zwischen der\nAnstalt und den Bezügern die Bedingungen für die Lieferung von Gas,\nWasser usw. festgelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in\nzum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim\nVorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedin­\ngungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzu­\nnehmen. Wo aber die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche\nEinzelheiten des Bezuges, insbesondere das Entgelt, durch besondere Ver­\neinbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschie­\nden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegen­\nseitigem, durch Angebot und Nachfrage bedingtem Vor- und Nachgeben\nherbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts\nzu tun (BGE 7 6 11105). Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der\nGasversorgung der Gemeinde W. und ihren Benützern bildet das Regulativ\nvom 7. Juli 1916 über die Gasversorgung, das allerdings nach den Feststel­\nlungen der Gaskommission W. durch die seitherige Entwicklung überholt\nund stark revisionsbedürftig ist. Nach Art. 20 des Regulativs ist es der Gas­\nversorgung gestattet, bei gewerblichen Betrieben den Gaspreis abwei­\nchend von den reglementarischen Tarifen festzusetzen. Diese Vorschrift\ndeutet darauf hin, dass unter Umständen der im Regulativ festgelegte Gas­\npreis nicht bindend ist; zwischen der Gasversorgung und dem Gasbezüger\nbesteht vielmehr ein gewisser Verhandlungsspielraum. Über die Kosten­\ntragung bei der Erneuerung der Gasleitungen enthält das Gasregulativ\nkeine Bestimmungen. Die Gaskommission der Gemeinde W. hat deshalb\nbeschlossen, die für die Wasserversorgung geltende Ordnung analog an­\nzuwenden. Es scheint vertretbar, unter den vorliegenden Umständen bei\nder Beurteilung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Gasversor­\ngung und dem Gasbenützerdie Lösung der Wasserversorgung vergleichs­\nweise herbeizuziehen. Gemäss Art. 19 des Reglementes der Wasserversor­\ngung der Gemeinde W. werden die für die Wasserabgabe zu erhebenden\nGebühren in einem vom Gemeinderat erlassenen Tarif festgelegt. In\nbesonderen Fällen können Spezialverträge abgeschlossen werden. Diese\nBestimmung gibt damit der Wasserversorgung W. die Möglichkeit, über\nden Wasserzins mit dem Bezüger zu verhandeln. Ob in der Wirklichkeit von\ndieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nach Auf­\nfassung des Bundesgerichtes unerheblich. Dass in der Praxis die Sonderab­\nmachungen die Ausnahme darstellen und die Preise für die Grosszahl der\nBezüger auf Grund eines zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt wer­\n\n87\nA. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063\n\n"}