Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen reli­ giöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen, welche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusam­ menhang stehen. Für andere Anlässe lässt sich dieser Bestimmung keine Einschränkung der Dispositionsbefugnisse des Gemeinderates ent­ nehmen. RRB 4.6.1954 1062 G em ein d ew esen . Untersteht das Verhältnis zwischen der Gasversor­ gung (Anstalt der Gemeinde) und dem Gasbezüger privatem oder öffentli­ chem Recht?