{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1061_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19540604-19540604-ARGVP-1988-1061.pdf", "Checksum": "a75a69a68aaac00f420aa0a59ad6e40e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061\nmente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April 1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Stras- senreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­grundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde W. stützt das Reglement im Ingress z"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:41", "Checksum": "84d833439a989c1e14611cf2444011d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1061\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061\nmente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April 1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Stras- senreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­grundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde W. stützt das Reglement im Ingress z\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061\n\nmente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April\n1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG\nzum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Strassenreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972\nüber die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­\ngrundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde\nW. stützt das Reglement im Ingress zwar auf die Verordnung vom\n13. November 1979 über die Führung der Gemeinderechnungen\n(bGS 152.1) ab, doch enthält dieser kantonale Erlass keinen Hinweis auf die\nSchaffung kommunaler (genehmigungspflichtiger) Ausführungsbe­\nstimmungen. Die Verordnung über die Führung der Gemeinderech­\nnungen enthält materielle Grundsätze der Rechnungsführung, die auf\nGemeindeebene unmittelbar anwendbar sind, ohne dass es dazu kommu­\nnaler Ausführungsbestimmungen bedürfte.\nRRB 24.1.1984\n\n1061\n\nG em eind ew esen. Benützung der Kirche (Art. 9 der Kantonsverfassung);\nZuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung.\n\nNach Art. 9 Abs. 2 der Kantonsverfassung gehören die kirchlichen Gebäu­\nlichkeiten der Einwohnergemeinde1. Demnach steht die Verfügung über\ndie Kirche der Einwohnergemeinde, bzw. dem Gemeinderat als deren Ver­\ntreter zu. Dieser hat dabei freilich das den Kirchgemeinden in Art. 9 Abs. 3\nKV gewährleistete Mitbenützungsrecht1 2 zu respektieren. Das Mitbenüt­\nzungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­\ngungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle\nder Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­\nzen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Verfügung\nüber die Kirche und das bei der Erteilung von Bewilligungen einzuschla­\ngende Verfahren im Vertrag zwischen Einwohnergemeinde und Kirch­\ngemeinde näher zu umschreiben.\n\n1 Auf Grund einer Teilrevision der Kantonsyerfassung vom 27. April 1975 lautet Art. 9\nAbs. 2 jetzt: «Die Kirchen sind so w e it sie n ich t d u rch Vertrag a u f die K irch g e m e in d e n\nü bertragen w erden , Eigentum der Einwohnergemeinden.»\n2 Heute: G e g e n se itig e s Mitbenützungsrecht, je nach Eigentumsverhältnissen.\n\n85\nA. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062\n\nEs gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist.\nAndere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­\nmungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die\nGemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­\nherschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­\ngen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige\nan den Gemeinderat». Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen reli­\ngiöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen,\nwelche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusam­\nmenhang stehen. Für andere Anlässe lässt sich dieser Bestimmung keine\nEinschränkung der Dispositionsbefugnisse des Gemeinderates ent­\nnehmen.\nRRB 4.6.1954\n\n1062\n\nG em ein d ew esen . Untersteht das Verhältnis zwischen der Gasversor­\ngung (Anstalt der Gemeinde) und dem Gasbezüger privatem oder öffentli­\nchem Recht?\n\nDie Gemeinde W. beabsichtigte, im Zuge der Korrektion der Ortsdurch­\nfahrt (Staatsstrasse) auch die im Baubereich liegenden Gasleitungen sowie\ndie Hauszuleitungen zu ersetzen. Den Gasbezügern wurde mitgeteilt, das\nGaswerk der Gemeinde übernehme die Kosten der Hauptleitung und der\nGrabarbeiten, während die Materialkosten für die Hauszuleitungen den\nAbonnenten Überbunden würden.\nEin Grundeigentümer verweigerte die Bezahlung eines Teils der ihm für\ndie Erneuerung der Hauszuleitung gestellten Rechnung. Der Gemeinderat\nW. verfügte, die Rechnung sei auf Grund des Regulativs über die Gasversor­\ngung zu bezahlen. Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regie­\nrungsrat. Dieser trat darauf aus folgenden Gründen nicht ein:\nDie Rechtsbeziehungen zwischen einem öffentlichen Versorgungs­\nbetrieb und dessen Benützern können sowohl dem öffentlichen als auch\ndem privaten Recht unterliegen. Lehre und Rechtsprechung haben im\nVerlaufe der Zeit eine Reihe von Abgrenzungskriterien herausgearbei­\ntet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n\n86\n"}