A. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061 mente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April 1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Stras- senreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­ grundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde W. stützt das Reglement im Ingress zwar auf die Verordnung vom 13. November 1979 über die Führung der Gemeinderechnungen (bGS 152.1) ab, doch enthält dieser kantonale Erlass keinen Hinweis auf die Schaffung kommunaler (genehmigungspflichtiger) Ausführungsbe­ stimmungen. Die Verordnung über die Führung der Gemeinderech­ nungen enthält materielle Grundsätze der Rechnungsführung, die auf Gemeindeebene unmittelbar anwendbar sind, ohne dass es dazu kommu­ naler Ausführungsbestimmungen bedürfte. RRB 24.1.1984 1061 G em eind ew esen. Benützung der Kirche (Art. 9 der Kantonsverfassung); Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung. Nach Art. 9 Abs. 2 der Kantonsverfassung gehören die kirchlichen Gebäu­ lichkeiten der Einwohnergemeinde1. Demnach steht die Verfügung über die Kirche der Einwohnergemeinde, bzw. dem Gemeinderat als deren Ver­ treter zu. Dieser hat dabei freilich das den Kirchgemeinden in Art. 9 Abs. 3 KV gewährleistete Mitbenützungsrecht1 2 zu respektieren. Das Mitbenüt­ zungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­ gungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle der Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­ zen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Verfügung über die Kirche und das bei der Erteilung von Bewilligungen einzuschla­ gende Verfahren im Vertrag zwischen Einwohnergemeinde und Kirch­ gemeinde näher zu umschreiben. 1 Auf Grund einer Teilrevision der Kantonsyerfassung vom 27. April 1975 lautet Art. 9 Abs. 2 jetzt: «Die Kirchen sind so w e it sie n ich t d u rch Vertrag a u f die K irch g e m e in d e n ü bertragen w erden , Eigentum der Einwohnergemeinden.» 2 Heute: G e g e n se itig e s Mitbenützungsrecht, je nach Eigentumsverhältnissen. 85 A. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062 Es gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestim­ mungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorste­ herschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltun­ gen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen anderweitigen Veranstaltungen reli­ giöser und kirchlicher Natur sind aber sinngemäss solche zu verstehen, welche geistig oder kirchlich mit der reformierten Konfession in Zusam­ menhang stehen. Für andere Anlässe lässt sich dieser Bestimmung keine Einschränkung der Dispositionsbefugnisse des Gemeinderates ent­ nehmen. RRB 4.6.1954 1062 G em ein d ew esen . Untersteht das Verhältnis zwischen der Gasversor­ gung (Anstalt der Gemeinde) und dem Gasbezüger privatem oder öffentli­ chem Recht? Die Gemeinde W. beabsichtigte, im Zuge der Korrektion der Ortsdurch­ fahrt (Staatsstrasse) auch die im Baubereich liegenden Gasleitungen sowie die Hauszuleitungen zu ersetzen. Den Gasbezügern wurde mitgeteilt, das Gaswerk der Gemeinde übernehme die Kosten der Hauptleitung und der Grabarbeiten, während die Materialkosten für die Hauszuleitungen den Abonnenten Überbunden würden. Ein Grundeigentümer verweigerte die Bezahlung eines Teils der ihm für die Erneuerung der Hauszuleitung gestellten Rechnung. Der Gemeinderat W. verfügte, die Rechnung sei auf Grund des Regulativs über die Gasversor­ gung zu bezahlen. Der Betroffene erhob dagegen Rekurs beim Regie­ rungsrat. Dieser trat darauf aus folgenden Gründen nicht ein: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem öffentlichen Versorgungs­ betrieb und dessen Benützern können sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Recht unterliegen. Lehre und Rechtsprechung haben im Verlaufe der Zeit eine Reihe von Abgrenzungskriterien herausgearbei­ tet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 86