Nach Art. 9 Abs. 2 der Kantonsverfassung gehören die kirchlichen Gebäu­ lichkeiten der Einwohnergemeinde1. Demnach steht die Verfügung über die Kirche der Einwohnergemeinde, bzw. dem Gemeinderat als deren Ver­ treter zu. Dieser hat dabei freilich das den Kirchgemeinden in Art. 9 Abs. 3 KV gewährleistete Mitbenützungsrecht1 2 zu respektieren. Das Mitbenüt­ zungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­ gungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle der Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­ zen.