Die Gemeinde W. stützt das Reglement im Ingress zwar auf die Verordnung vom 13. November 1979 über die Führung der Gemeinderechnungen (bGS 152.1) ab, doch enthält dieser kantonale Erlass keinen Hinweis auf die Schaffung kommunaler (genehmigungspflichtiger) Ausführungsbe­ stimmungen. Die Verordnung über die Führung der Gemeinderech­ nungen enthält materielle Grundsätze der Rechnungsführung, die auf Gemeindeebene unmittelbar anwendbar sind, ohne dass es dazu kommu­ naler Ausführungsbestimmungen bedürfte. RRB 24.1.1984 1061