G em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht. Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-1 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­ lung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern 8 , 9 , 11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10 nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­ gebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle-