Dies ist aber nicht der Fall. Das vom Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­ monopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­ zeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme. Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­ digen innerrhodischen Behörden ab. RRB 25.6.1962 1060