Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall.