{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1060_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840124-19840124-ARGVP-1988-1060.pdf", "Checksum": "2979bde6e90efc3dab91262b3e2a801a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n1059\nGem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht.\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen so"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:07", "Checksum": "3b20faf164bab25c92e99115002d26f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1060\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n1059\nGem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht.\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen so\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n\n1059\n\nG em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement\neiner Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht.\n\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von\nder Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um\neine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen\nZweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen\nsolchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht\nder Genehmigung des Regierungsrates.\nDie Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das\nReglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften\nenthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom\nGemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­\nmonopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­\nzeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme.\nDie Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften\nfür ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement\nauf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit\nvon der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­\ndigen innerrhodischen Behörden ab.\nRRB 25.6.1962\n\n1060\n\nG em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement\nüber die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf\nder regierungsrätlichen Genehmigung nicht.\n\nArt. 74 Abs. 2 Ziffern 8-1 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt\ndie Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­\nlung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern\n8 , 9 , 11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10\nnennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­\ngebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle-\n\n84\nA. Entscheide des Regierungsrates 1060,1061\n\nmente gestützt auf Art. 13 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April\n1976 (bGS 955.21), für Kanalisationsreglemente gestützt auf Art. 6 EG\nzum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 (bGS 814.11) oder Strassenreglemente gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972\nüber die Staatsstrassen (bGS 731.11). Eine vergleichbare kantonale Rechts­\ngrundlage für Finanzregiemente der Gemeinden fehlt. Die Gemeinde\nW. stützt das Reglement im Ingress zwar auf die Verordnung vom\n13. November 1979 über die Führung der Gemeinderechnungen\n(bGS 152.1) ab, doch enthält dieser kantonale Erlass keinen Hinweis auf die\nSchaffung kommunaler (genehmigungspflichtiger) Ausführungsbe­\nstimmungen. Die Verordnung über die Führung der Gemeinderech­\nnungen enthält materielle Grundsätze der Rechnungsführung, die auf\nGemeindeebene unmittelbar anwendbar sind, ohne dass es dazu kommu­\nnaler Ausführungsbestimmungen bedürfte.\nRRB 24.1.1984\n\n1061\n\nG em eind ew esen. Benützung der Kirche (Art. 9 der Kantonsverfassung);\nZuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung.\n\nNach Art. 9 Abs. 2 der Kantonsverfassung gehören die kirchlichen Gebäu­\nlichkeiten der Einwohnergemeinde1. Demnach steht die Verfügung über\ndie Kirche der Einwohnergemeinde, bzw. dem Gemeinderat als deren Ver­\ntreter zu. Dieser hat dabei freilich das den Kirchgemeinden in Art. 9 Abs. 3\nKV gewährleistete Mitbenützungsrecht1 2 zu respektieren. Das Mitbenüt­\nzungsrecht schliesst die Pflicht des Gemeinderates in sich, bei der Zurverfü­\ngungstellung der Kirche für besondere Zwecke auf die religiösen Gefühle\nder Kirchgenossen Rücksicht zu nehmen und diese nicht unnötig zu verlet­\nzen. Im übrigen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Verfügung\nüber die Kirche und das bei der Erteilung von Bewilligungen einzuschla­\ngende Verfahren im Vertrag zwischen Einwohnergemeinde und Kirch­\ngemeinde näher zu umschreiben.\n\n1 Auf Grund einer Teilrevision der Kantonsyerfassung vom 27. April 1975 lautet Art. 9\nAbs. 2 jetzt: «Die Kirchen sind so w e it sie n ich t d u rch Vertrag a u f die K irch g e m e in d e n\nü bertragen w erden , Eigentum der Einwohnergemeinden.»\n2 Heute: G e g e n se itig e s Mitbenützungsrecht, je nach Eigentumsverhältnissen.\n\n85\n"}