{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1059_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19620625-19620625-ARGVP-1988-1059.pdf", "Checksum": "9dfc65fd9bb166affcd4d5a52f4676a5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n1059\nGem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht.\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen so"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:34", "Checksum": "de4f7527e8f8003b09a2a1cf4bfcf70c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1059\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n1059\nGem eindewesen. Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht.\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen so\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060\n\n1059\n\nG em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement\neiner Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht.\n\nDie Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von\nder Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um\neine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen\nZweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen\nsolchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht\nder Genehmigung des Regierungsrates.\nDie Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das\nReglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften\nenthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom\nGemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­\nmonopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­\nzeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme.\nDie Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften\nfür ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement\nauf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit\nvon der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­\ndigen innerrhodischen Behörden ab.\nRRB 25.6.1962\n\n1060\n\nG em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement\nüber die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf\nder regierungsrätlichen Genehmigung nicht.\n\nArt. 74 Abs. 2 Ziffern 8-1 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt\ndie Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­\nlung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern\n8 , 9 , 11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10\nnennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­\ngebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle-\n\n84\n"}