A. Entscheide des Regierungsrates 1059,1060 1059 G em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement einer Gemeinde für die Abgabe elektrischer Energie bedarf der regie- rungsrätlichen Genehmigung nicht. Die Abgabe elektrischer Energie und das Installationsgeschäft werden von der Gemeinde W. als Regiebetrieb geführt. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Korporation des öffentlichen Rechts, sondern um einen Zweig der Gemeindeverwaltung. Ein kommunales Reglement, das einen solchen öffentlichen Dienstbetrieb regelt, untersteht grundsätzlich nicht der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigungspflicht wäre freilich dann gegeben, wenn das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie lokale Polizeivorschriften enthielte (Art. 74 Abs. 2 Ziff.9 KV). Dies ist aber nicht der Fall. Das vom Gemeinderat W. in seinem Genehmigungsgesuch erwähnte Installations­ monopol bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine poli­ zeiliche, sondern eine rein wirtschaftliche Massnahme. Die Gemeinde W. kann selbstverständlich nur verbindliche Vorschriften für ihr Gemeindegebiet aufstellen. Soweit sich das fragliche Reglement auf appenzell-innerrhodisches Gebiet bezieht, hängt seine Wirksamkeit von der innerrhodischen Gesetzgebung und der Zustimmung der zustän­ digen innerrhodischen Behörden ab. RRB 25.6.1962 1060 G em ein d ew esen . Genehmigung kommunaler Erlasse. Das Reglement über die Führung der Rechnung einer Gemeinde (Finanzreglement) bedarf der regierungsrätlichen Genehmigung nicht. Art. 74 Abs. 2 Ziffern 8-1 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) umschreibt die Obliegenheiten und Befugnisse der Einwohnergemeindeversamm­ lung, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Die Ziffern 8 , 9 , 11 und 12 entfallen vorliegendenfalls Unbestrittenermassen; Ziffer 10 nennt den Erlass von Ausführungsregiementen in den von der Gesetz­ gebung vorgesehenen Fällen. Dies gilt beispielsweise für Kurtaxenregle- 84