(Aus den gleichen Überlegungen hat der Regierungsrat am 16.9.1966 entschieden, dass auch kantonale Kommissionen ohne besondere gesetz­ liche Ermächtigung befugt sind, nötigenfalls besondere Fachleute bei­ zuziehen. In diesem Entscheid, der mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar ist, wurde darauf hingewiesen, dass es in Sachgebieten, die eingehende fachliche Kenntnisse erfordern, dem Sinne des Gesetzes ent­ spreche, wenn die mit dem Vollzug beauftragten Kommissionen Experten beizögen.) 3. Selbstverständlich können Gemeinderat und Kommissionen beson­ dere Fachleute nur im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen heranziehen. RRB 15.3.1971 83