Gerade in kleineren Gemeinden wäre sonst die fachgerechte Bewältigung solcher Aufgaben gelegentlich in Frage gestellt. Dass im übrigen ein derartiger Fachmann in der Gemeinde wohnen müsste, verlangt weder das kantonale noch das kommunale Recht. Es rechtfertigt sich, den Gemeindebehörden eine mög­ lichst uneingeschränkte Wahl nach rein fachlichen Gesichtspunkten offen­ zuhalten. (Aus den gleichen Überlegungen hat der Regierungsrat am 16.9.1966 entschieden, dass auch kantonale Kommissionen ohne besondere gesetz­ liche Ermächtigung befugt sind, nötigenfalls besondere Fachleute bei­ zuziehen.