Nach § 2 des Reglementes über das Bau- und Strassenwesen führt diese Kommission «die Aufsicht über sämtliche öffentlichen Gemeindegebäulichkeiten, sowie über deren gehörige Instandhaltung». Diese Kompetenzvorschrift - die mit dem kantonalen Recht im Einklang steht - sagt indessen nichts dar­ über aus, wie die einzelnen Aufgaben, aus denen sich die Aufsicht über die Gemeindegüter zusammensetzt, erfüllt werden sollen. Dem Gemeinde­ recht kann namentlich nicht entnommen werden, ob für die Erfüllung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Bauaufsicht besondere Fach­ leute beigezogen werden dürfen.