82 A. Entscheide des Regierungsrates 1058 2. Die Gemeinde W. hat von der Befugnis im Sinne von Art. 79 Abs. 2 KV Gebrauch gemacht und «die Besorgung des gesamten Bau- und Strassenwesens» einer fünfköpfigen Bau- und Strassenkommission und die direkte Bauaufsicht dem Gemeindebaumeister übertragen. Nach § 2 des Reglementes über das Bau- und Strassenwesen führt diese Kommission «die Aufsicht über sämtliche öffentlichen Gemeindegebäulichkeiten, sowie über deren gehörige Instandhaltung».