79 Abs.1 Ziffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner­ seits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht (Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV). Diese Vorschrift überträgt aber dem Gemeinde­ rat keine ausschliessliche Kompetenz, etwa in der Meinung, dieser müsse alle mit der Aufsicht über die Gemeindegüter zusammenhängenden Ein­ zelaufgaben selber erledigen. Art. 79 Abs. 2 KV sieht vielmehr ausdrück­ lich vor, dass diese Aufgaben durch Gemeinderegiemente «besonderen Kommissionen» übertragen werden können. Allerdings bleibt der Ge­ meinderat für die Tätigkeit dieser Kommissionen verantwortlich.