72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner­ halb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele­ genheiten selbständig. Im vorliegenden Falle stellt sich zunächst die Frage, ob das kantonale Recht den Autonomiebereich der Gemeinden in dem Sinne einschränkt, dass es die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten zwingend einer bestimmten Gemeindebehörde überträgt. Art. 79 Abs.1 Ziffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner­ seits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht (Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV).