Mit Beschluss vom 7. Juli 1970 übertrug der Gemeinderat W. bestimmte Aufgaben auf dem Gebiete des Bauwesens - vor allem die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten - an ein auswärtiges Baubüro. Drei Bürger rekurrierten an den Regierungsrat in der Annahme, dieser Beschluss sei rechtswidrig. - Der Regierungsrat wies den Rekurs ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: 1. Nach Art. 72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner­ halb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele­ genheiten selbständig.