{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1058_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19710315-19710315-ARGVP-1988-1058.pdf", "Checksum": "fc587178aa2455ff54bac504b710fdd1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058\ntung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­gabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt.\nRRB 14.7.1"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "99b09889934be30c319e46594101286b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1058\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058\ntung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­gabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt.\nRRB 14.7.1\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058\n\ntung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht;\nes handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­\ngabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des\nGemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach\nsachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der\nGemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür\nauch die Verantwortung trägt.\nRRB 14.7.1981\n\n1058\n\nG em ein d ew esen . Gemeinderat und gemeinderätliche Kommissionen\nsind im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen befugt, zur Erfüllung ihrer\nAufgaben besondere Fachleute beizuziehen.\n\nMit Beschluss vom 7. Juli 1970 übertrug der Gemeinderat W. bestimmte\nAufgaben auf dem Gebiete des Bauwesens - vor allem die Aufsicht über\ndie gemeindeeigenen Bauten - an ein auswärtiges Baubüro. Drei Bürger\nrekurrierten an den Regierungsrat in der Annahme, dieser Beschluss sei\nrechtswidrig. - Der Regierungsrat wies den Rekurs ab, und zwar im\nwesentlichen mit folgender Begründung:\n1. Nach Art. 72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner­\nhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele­\ngenheiten selbständig. Im vorliegenden Falle stellt sich zunächst die Frage,\nob das kantonale Recht den Autonomiebereich der Gemeinden in dem\nSinne einschränkt, dass es die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten\nzwingend einer bestimmten Gemeindebehörde überträgt. Art. 79 Abs.1\nZiffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher\nGemeinde- und Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner­\nseits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht\n(Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV). Diese Vorschrift überträgt aber dem Gemeinde­\nrat keine ausschliessliche Kompetenz, etwa in der Meinung, dieser müsse\nalle mit der Aufsicht über die Gemeindegüter zusammenhängenden Ein­\nzelaufgaben selber erledigen. Art. 79 Abs. 2 KV sieht vielmehr ausdrück­\nlich vor, dass diese Aufgaben durch Gemeinderegiemente «besonderen\nKommissionen» übertragen werden können. Allerdings bleibt der Ge­\nmeinderat für die Tätigkeit dieser Kommissionen verantwortlich.\n\n82\nA. Entscheide des Regierungsrates 1058\n\n2. Die Gemeinde W. hat von der Befugnis im Sinne von Art. 79 Abs. 2 KV\nGebrauch gemacht und «die Besorgung des gesamten Bau- und Strassenwesens» einer fünfköpfigen Bau- und Strassenkommission und die direkte\nBauaufsicht dem Gemeindebaumeister übertragen. Nach § 2 des Reglementes über das Bau- und Strassenwesen führt diese Kommission «die\nAufsicht über sämtliche öffentlichen Gemeindegebäulichkeiten, sowie\nüber deren gehörige Instandhaltung». Diese Kompetenzvorschrift - die\nmit dem kantonalen Recht im Einklang steht - sagt indessen nichts dar­\nüber aus, wie die einzelnen Aufgaben, aus denen sich die Aufsicht über die\nGemeindegüter zusammensetzt, erfüllt werden sollen. Dem Gemeinde­\nrecht kann namentlich nicht entnommen werden, ob für die Erfüllung\nbestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Bauaufsicht besondere Fach­\nleute beigezogen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Rekurren­\nten darf dieses Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung jedoch nicht in\ndem Sinne aufgefasst werden, dass der Beizug von Fachleuten schlechthin\nverboten wäre. In Sachgebieten, die spezifische Kenntnisse voraussetzen -\nund dazu gehört zweifellos das Bauwesen -, wäre es kaum verständlich,\nwenn diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte. Gerade in kleineren\nGemeinden wäre sonst die fachgerechte Bewältigung solcher Aufgaben\ngelegentlich in Frage gestellt. Dass im übrigen ein derartiger Fachmann in\nder Gemeinde wohnen müsste, verlangt weder das kantonale noch das\nkommunale Recht. Es rechtfertigt sich, den Gemeindebehörden eine mög­\nlichst uneingeschränkte Wahl nach rein fachlichen Gesichtspunkten offen­\nzuhalten.\n(Aus den gleichen Überlegungen hat der Regierungsrat am 16.9.1966\nentschieden, dass auch kantonale Kommissionen ohne besondere gesetz­\nliche Ermächtigung befugt sind, nötigenfalls besondere Fachleute bei­\nzuziehen. In diesem Entscheid, der mit dem vorliegenden durchaus\nvergleichbar ist, wurde darauf hingewiesen, dass es in Sachgebieten, die\neingehende fachliche Kenntnisse erfordern, dem Sinne des Gesetzes ent­\nspreche, wenn die mit dem Vollzug beauftragten Kommissionen Experten\nbeizögen.)\n3. Selbstverständlich können Gemeinderat und Kommissionen beson­\ndere Fachleute nur im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen heranziehen.\n\nRRB 15.3.1971\n\n83\n"}