tung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­ gabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt. RRB 14.7.1981 1058