Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied wieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der Rücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht, aber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­ trittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat dieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der Demissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­ lehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft. RRB 18.5.1948 1057 G em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen.