A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057 Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen. Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­ mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren.