{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1057_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810714-19810714-ARGVP-1988-1057.pdf", "Checksum": "249169560c338f2ee21f990c94ddf691"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057\nBei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen.\nBei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswah"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "f4ddcedc6e7a92701ccc447a61d712f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1057\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057\nBei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen.\nBei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswah\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057\n\nBei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der\nGemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu\nberücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen.\nBei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten\nDemission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­\nmitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­\nheriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr\ngewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht\nwurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet\nabgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied\nwieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der\nRücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht,\naber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­\ntrittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat\ndieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der\nDemissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­\nlehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft.\n\nRRB 18.5.1948\n\n1057\n\nG em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen.\n\nDer Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderätlichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als\nGrund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an.\nDer Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs\nabwies.\nDas Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­\nmunalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die\nWahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­\nschäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in\neine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions­\nmitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör\nhätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie­\nden oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich­\n\n81\nA. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058\n\ntung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht;\nes handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­\ngabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des\nGemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach\nsachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der\nGemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür\nauch die Verantwortung trägt.\nRRB 14.7.1981\n\n1058\n\nG em ein d ew esen . Gemeinderat und gemeinderätliche Kommissionen\nsind im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen befugt, zur Erfüllung ihrer\nAufgaben besondere Fachleute beizuziehen.\n\nMit Beschluss vom 7. Juli 1970 übertrug der Gemeinderat W. bestimmte\nAufgaben auf dem Gebiete des Bauwesens - vor allem die Aufsicht über\ndie gemeindeeigenen Bauten - an ein auswärtiges Baubüro. Drei Bürger\nrekurrierten an den Regierungsrat in der Annahme, dieser Beschluss sei\nrechtswidrig. - Der Regierungsrat wies den Rekurs ab, und zwar im\nwesentlichen mit folgender Begründung:\n1. Nach Art. 72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner­\nhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele­\ngenheiten selbständig. Im vorliegenden Falle stellt sich zunächst die Frage,\nob das kantonale Recht den Autonomiebereich der Gemeinden in dem\nSinne einschränkt, dass es die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten\nzwingend einer bestimmten Gemeindebehörde überträgt. Art. 79 Abs.1\nZiffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher\nGemeinde- und Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner­\nseits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht\n(Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV). Diese Vorschrift überträgt aber dem Gemeinde­\nrat keine ausschliessliche Kompetenz, etwa in der Meinung, dieser müsse\nalle mit der Aufsicht über die Gemeindegüter zusammenhängenden Ein­\nzelaufgaben selber erledigen. Art. 79 Abs. 2 KV sieht vielmehr ausdrück­\nlich vor, dass diese Aufgaben durch Gemeinderegiemente «besonderen\nKommissionen» übertragen werden können. Allerdings bleibt der Ge­\nmeinderat für die Tätigkeit dieser Kommissionen verantwortlich.\n\n82\n"}