A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057 Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen. Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­ mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­ heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr gewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht wurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet abgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied wieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der Rücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht, aber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­ trittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat dieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der Demissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­ lehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft. RRB 18.5.1948 1057 G em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen. Der Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderät- lichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als Grund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an. Der Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs abwies. Das Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­ munalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­ schäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in eine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions­ mitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör hätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie­ den oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich­ 81 A. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058 tung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf­ gabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt. RRB 14.7.1981 1058 G em ein d ew esen . Gemeinderat und gemeinderätliche Kommissionen sind im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachleute beizuziehen. Mit Beschluss vom 7. Juli 1970 übertrug der Gemeinderat W. bestimmte Aufgaben auf dem Gebiete des Bauwesens - vor allem die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten - an ein auswärtiges Baubüro. Drei Bürger rekurrierten an den Regierungsrat in der Annahme, dieser Beschluss sei rechtswidrig. - Der Regierungsrat wies den Rekurs ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: 1. Nach Art. 72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner­ halb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele­ genheiten selbständig. Im vorliegenden Falle stellt sich zunächst die Frage, ob das kantonale Recht den Autonomiebereich der Gemeinden in dem Sinne einschränkt, dass es die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten zwingend einer bestimmten Gemeindebehörde überträgt. Art. 79 Abs.1 Ziffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner­ seits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht (Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV). Diese Vorschrift überträgt aber dem Gemeinde­ rat keine ausschliessliche Kompetenz, etwa in der Meinung, dieser müsse alle mit der Aufsicht über die Gemeindegüter zusammenhängenden Ein­ zelaufgaben selber erledigen. Art. 79 Abs. 2 KV sieht vielmehr ausdrück­ lich vor, dass diese Aufgaben durch Gemeinderegiemente «besonderen Kommissionen» übertragen werden können. Allerdings bleibt der Ge­ meinderat für die Tätigkeit dieser Kommissionen verantwortlich. 82