Der Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderätlichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als Grund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an. Der Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs abwies. Das Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­ munalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­ schäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in eine Kommission.