Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen. Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­ mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­ heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr gewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht wurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet abgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied