Die verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­ men worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i­ schen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und Gesamterneuerungswahlen. 80 A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057