{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1056_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19480518-19480518-ARGVP-1988-1056.pdf", "Checksum": "a3c48fc92a3d4268f18bf9dbadf0d4da"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n4. Gemeindewesen\n1055\nGem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:45", "Checksum": "3f534b3d478a98ca477e91c86d0fa464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1056\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n4. Gemeindewesen\n1055\nGem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n\n4. Gemeindewesen\n\n1055\n\nG em ein d ew esen . Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene\nAmtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\n\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als\nMitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­\nden gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige\nAmtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in\nArt. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­\nges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat\nverfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann\nniederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­\nden ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die\nDemission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht\neines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen\nund diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige\nAmtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist.\nRRB 25.6.1963\n\n1056\n\nG em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5\nder Kantonsverfassung).\n\nDie verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5\nder Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­\nmen worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i­\nschen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und\nGesamterneuerungswahlen.\n\n80\nA. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057\n\nBei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der\nGemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu\nberücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen.\nBei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten\nDemission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­\nmitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­\nheriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr\ngewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht\nwurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet\nabgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied\nwieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der\nRücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht,\naber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­\ntrittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat\ndieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der\nDemissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­\nlehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft.\n\nRRB 18.5.1948\n\n1057\n\nG em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen.\n\nDer Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderätlichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als\nGrund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an.\nDer Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs\nabwies.\nDas Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­\nmunalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die\nWahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­\nschäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in\neine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions­\nmitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör\nhätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie­\nden oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich­\n\n81\n"}