A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056 4. Gemeindewesen 1055 G em ein d ew esen . Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­ den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­ ges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat verfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann niederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­ den ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht eines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen und diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige Amtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist. RRB 25.6.1963 1056 G em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5 der Kantonsverfassung). Die verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­ men worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i­ schen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und Gesamterneuerungswahlen. 80 A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057 Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen. Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde­ mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis­ heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr gewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht wurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet abgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied wieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der Rücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht, aber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück­ trittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat dieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der Demissionär hingegen berechtigterweise form- und fristgerecht abge­ lehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft. RRB 18.5.1948 1057 G em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen. Der Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderät- lichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als Grund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an. Der Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs abwies. Das Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom­ munalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge­ schäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in eine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions­ mitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör hätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie­ den oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich­ 81