Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht eines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen und diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige Amtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist. RRB 25.6.1963 1056 G em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5 der Kantonsverfassung).