Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­ den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­ ges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat verfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann niederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­ den ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender.