{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1055_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19630625-19630625-ARGVP-1988-1055.pdf", "Checksum": "669e82ede893b580dc0054f95853576d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n4. Gemeindewesen\n1055\nGem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:30", "Checksum": "a00925aedfa2f50cbf1ed30a24a4f950", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1055\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n4. Gemeindewesen\n1055\nGem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056\n\n4. Gemeindewesen\n\n1055\n\nG em ein d ew esen . Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene\nAmtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.\n\nEin neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als\nMitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­\nden gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige\nAmtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in\nArt. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­\nges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat\nverfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann\nniederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­\nden ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die\nDemission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht\neines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen\nund diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige\nAmtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist.\nRRB 25.6.1963\n\n1056\n\nG em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5\nder Kantonsverfassung).\n\nDie verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5\nder Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­\nmen worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i­\nschen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und\nGesamterneuerungswahlen.\n\n80\n"}