A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056 4. Gemeindewesen 1055 G em ein d ew esen . Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen­ den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan­ ges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat verfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann niederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor­ den ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht eines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen und diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige Amtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist. RRB 25.6.1963 1056 G em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5 der Kantonsverfassung). Die verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom­ men worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i­ schen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und Gesamterneuerungswahlen. 80