Der Gesetzgeber versteht unter einem Bagatellfall ein Einprache- oder Rekursverfahren, dessen Beur­ teilung keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, so dass auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet werden kann. Dies traf vorliegendenfalls zu, ging es doch einzig darum, einen Entschuldigungsgrund gemäss A rt.47 A b s.3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) glaubhaft darzutun und - weil dieser Anlass in den USA stattfand - einen entsprechenden Nachweiszu erbringen, was dem Rekur­ renten schliesslich gelang, weshalb die Vorinstanz den Entscheid der Schulkommission H. aufhob. Für die Beschaffung entsprechender Unter­ lagen bedarf es keines Anwalts.