13, N. 18). In offensichtlichen Bagatellfällen ist die Parteient­ schädigung zum vorneherein ausgeschlossen. Der Gesetzgeber versteht unter einem Bagatellfall ein Einprache- oder Rekursverfahren, dessen Beur­ teilung keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, so dass auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet werden kann.