Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist als Kann- Vorschrift ausgestaltet und gewährt in keinem Fall einen Anspruch. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 12 Abs.1 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (bGS 233.2), das seit der Annahme durch die Landsgemeinde 1982 in Kraft steht, dehnt aber den Anwendungsbereich auf Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden aus. Der Regierungsrat hat davon bisher sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teu­ fen 1985, Art. 13, N. 18).