{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1054_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860708-19860708-ARGVP-1988-1054.pdf", "Checksum": "35b6934ad7dfc9de1953ba2b102fe067"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054\nFalle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend.\nRRB 9.9.1974\n1054\nVerfahren . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä­digung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Schulkommission H. sprach gegenüber G.W. eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:35", "Checksum": "c5d1c0e4e6127eb30a438639088cdc45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1054\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054\nFalle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend.\nRRB 9.9.1974\n1054\nVerfahren . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä­digung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Schulkommission H. sprach gegenüber G.W. eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtst\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054\n\nFalle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine\nunzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht\ngeltend.\nRRB 9.9.1974\n\n1054\n\nV e rfah re n . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä­\ndigung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;\nbGS 143.5).\n\nDie Schulkommission H. sprach gegenüber G.W . eine Verwarnung aus,\nmit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund\n(Geburtstagsfeiereinerverwandten im Ausland) vom Schulunterricht fern­\ngehalten. Auf Rekurs hin hob der Gemeinderat die Verwarnung auf, wies\naber das Gesuch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen G.W . um eine\nParteientschädigung ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid im\nwesentlichen aus folgenden Gründen:\n1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das\nVerwaltungsverfahren (bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor\nGemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise\nobsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient­\nschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offen­\nsichtlichen Bagatellfall handelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz trat am\n1. Januar 1986 in Kraft (Art. 36) und war somit am 19. Dezember 1985, als\nder Gemeinderat H. den angefochtenen Entscheid traf, noch nicht an­\nwendbar. Es fehlte damals auf Gemeindeebene an einer gesetzlichen\nGrundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, und gemäss\nder Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts lässt sich ein solcher An­\nspruch auch nicht unmittelbar aus A rt.4 BV ableiten (vgl. BGE 104 la\n10ff.). Insofern ist der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zu bean­\nstanden, zumal es in der Vergangenheit auf Gemeindeebene gänzlich\nunüblich war, Parteientschädigungen auszurichten.\n2. Aber selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz am 19. Dezember\n1985 bereits anwendbar gewesen wäre, müsste der Rekurs abgelehnt wer­\nden, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n78\nA. Entscheide des Regierungsrates 1054\n\nArt. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist als Kann-\nVorschrift ausgestaltet und gewährt in keinem Fall einen Anspruch. Diese\nBestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 12 Abs.1 des Gesetzes vom\n25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (bGS 233.2), das seit der\nAnnahme durch die Landsgemeinde 1982 in Kraft steht, dehnt aber den\nAnwendungsbereich auf Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden\naus. Der Regierungsrat hat davon bisher sehr zurückhaltend Gebrauch\ngemacht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April\n1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teu­\nfen 1985, Art. 13, N. 18). In offensichtlichen Bagatellfällen ist die Parteient­\nschädigung zum vorneherein ausgeschlossen. Der Gesetzgeber versteht\nunter einem Bagatellfall ein Einprache- oder Rekursverfahren, dessen Beur­\nteilung keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, so dass auf den Beizug\neines Rechtsanwaltes verzichtet werden kann. Dies traf vorliegendenfalls\nzu, ging es doch einzig darum, einen Entschuldigungsgrund gemäss\nA rt.47 A b s.3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz\n(bGS 411.1) glaubhaft darzutun und - weil dieser Anlass in den USA\nstattfand - einen entsprechenden Nachweiszu erbringen, was dem Rekur­\nrenten schliesslich gelang, weshalb die Vorinstanz den Entscheid der\nSchulkommission H. aufhob. Für die Beschaffung entsprechender Unter­\nlagen bedarf es keines Anwalts. Wenn der Rekurrent dennoch einen\nsolchen beizog, hat er für die damit verbundenen Kosten selber auf­\nzukommen.\nRRB 8.7.1986\n\n79\n"}