A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054 Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend. RRB 9.9.1974 1054 V e rfah re n . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä­ digung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W . eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtstagsfeiereinerverwandten im Ausland) vom Schulunterricht fern­ gehalten. Auf Rekurs hin hob der Gemeinderat die Verwarnung auf, wies aber das Gesuch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen G.W . um eine Parteientschädigung ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid im wesentlichen aus folgenden Gründen: 1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient­ schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offen­ sichtlichen Bagatellfall handelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz trat am 1. Januar 1986 in Kraft (Art. 36) und war somit am 19. Dezember 1985, als der Gemeinderat H. den angefochtenen Entscheid traf, noch nicht an­ wendbar. Es fehlte damals auf Gemeindeebene an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, und gemäss der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts lässt sich ein solcher An­ spruch auch nicht unmittelbar aus A rt.4 BV ableiten (vgl. BGE 104 la 10ff.). Insofern ist der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zu bean­ standen, zumal es in der Vergangenheit auf Gemeindeebene gänzlich unüblich war, Parteientschädigungen auszurichten. 2. Aber selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz am 19. Dezember 1985 bereits anwendbar gewesen wäre, müsste der Rekurs abgelehnt wer­ den, und zwar aus folgenden Gründen: 78 A. Entscheide des Regierungsrates 1054 Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist als Kann- Vorschrift ausgestaltet und gewährt in keinem Fall einen Anspruch. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 12 Abs.1 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (bGS 233.2), das seit der Annahme durch die Landsgemeinde 1982 in Kraft steht, dehnt aber den Anwendungsbereich auf Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden aus. Der Regierungsrat hat davon bisher sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teu­ fen 1985, Art. 13, N. 18). In offensichtlichen Bagatellfällen ist die Parteient­ schädigung zum vorneherein ausgeschlossen. Der Gesetzgeber versteht unter einem Bagatellfall ein Einprache- oder Rekursverfahren, dessen Beur­ teilung keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, so dass auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet werden kann. Dies traf vorliegendenfalls zu, ging es doch einzig darum, einen Entschuldigungsgrund gemäss A rt.47 A b s.3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) glaubhaft darzutun und - weil dieser Anlass in den USA stattfand - einen entsprechenden Nachweiszu erbringen, was dem Rekur­ renten schliesslich gelang, weshalb die Vorinstanz den Entscheid der Schulkommission H. aufhob. Für die Beschaffung entsprechender Unter­ lagen bedarf es keines Anwalts. Wenn der Rekurrent dennoch einen solchen beizog, hat er für die damit verbundenen Kosten selber auf­ zukommen. RRB 8.7.1986 79