Insofern ist der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zu bean­ standen, zumal es in der Vergangenheit auf Gemeindeebene gänzlich unüblich war, Parteientschädigungen auszurichten. 2. Aber selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz am 19. Dezember 1985 bereits anwendbar gewesen wäre, müsste der Rekurs abgelehnt wer­ den, und zwar aus folgenden Gründen: 78