Das Verwaltungsverfahrensgesetz trat am 1. Januar 1986 in Kraft (Art. 36) und war somit am 19. Dezember 1985, als der Gemeinderat H. den angefochtenen Entscheid traf, noch nicht an­ wendbar. Es fehlte damals auf Gemeindeebene an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, und gemäss der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts lässt sich ein solcher An­ spruch auch nicht unmittelbar aus A rt.4 BV ableiten (vgl. BGE 104 la 10ff.). Insofern ist der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zu bean­ standen, zumal es in der Vergangenheit auf Gemeindeebene gänzlich unüblich war, Parteientschädigungen auszurichten.