Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid im wesentlichen aus folgenden Gründen: 1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient­ schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offen­ sichtlichen Bagatellfall handelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz trat am 1. Januar 1986 in Kraft (Art. 36) und war somit am 19. Dezember 1985, als der Gemeinderat H. den angefochtenen Entscheid traf, noch nicht an­ wendbar.