Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W . eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtstagsfeiereinerverwandten im Ausland) vom Schulunterricht fern­ gehalten. Auf Rekurs hin hob der Gemeinderat die Verwarnung auf, wies aber das Gesuch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen G.W . um eine Parteientschädigung ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid im wesentlichen aus folgenden Gründen: 1. Gemäss Art.